Der Mietvertrag für Lagerraum schafft ein klares Mietverhältnis
Die Verwendung von Mietverträgen bei der An- und Vermietung von Wohnimmobilien gilt heutzutage als selbstverständlich. Bei der Vermietung von Garage, Keller oder Stellplatz wird jedoch oft auf eine mündliche Absprache gesetzt, da die Vertragsparteien gemäß Gesetzgebung (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) keiner Verpflichtung der Schriftform unterliegen. Oft sehen die Vertragsparteien für das, im Vergleich zur Wohnungsmiete einfache Geschäft, keine Notwendigkeit der Schriftform.
Im Falle eines Rechtsstreits wird bei Mietverhältnissen, die im Rahmen eines mündlichen Vertrags entstanden sind, im Zweifel das im BGB geltende Recht angewandt. Hierbei können für die Vertragsparteien ungewollte Überraschungen entstehen.
Aus diesem Grund empfehlen wir ausschließlich die Verwendung von einem schriftlichen Mietvertrag, auch für Lagerraum oder Stellplätze.